{"id":2446,"date":"2023-06-06T14:41:18","date_gmt":"2023-06-06T14:41:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.confida.rs\/de\/?p=2446"},"modified":"2023-06-06T14:41:18","modified_gmt":"2023-06-06T14:41:18","slug":"berechnung-der-mehrwertsteuer-bei-wechsel-des-steuerschuldners-vom-tag-der-anzahlung-bis-zum-tag-des-umsatzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.confida.rs\/de\/berechnung-der-mehrwertsteuer-bei-wechsel-des-steuerschuldners-vom-tag-der-anzahlung-bis-zum-tag-des-umsatzes\/","title":{"rendered":"Berechnung der Mehrwertsteuer bei Wechsel des Steuerschuldners vom Tag der Anzahlung bis zum Tag des Umsatzes"},"content":{"rendered":"<p>Ab dem 1. Februar ist ein neues Regelwerk \u00fcber \u00c4nderungen und \u00c4nderungen des Regelwerks zur Mehrwertsteuer in Kraft getreten. Die meisten Artikel sind zur Harmonisierung der Mehrwertsteuervorschriften mit dem Fiskalisierungsgesetz vorgesehen.<!--more--><\/p>\n<p>Die Vorschriften \u00fcber den Wechsel des Steuerschuldners, die bis zur Verabschiedung des neuen Regelwerks zur Mehrwertsteuer galten, sahen vor, dass der Steuerschuldner beim Verkauf von Waren die Mehrwertsteuer nur auf den verbleibenden unbezahlten Betrag berechnet, d. h. ohne Anzahlung. Nach den neuen Regeln, die am 1. Februar 2023 in Kraft getreten sind, wird die Mehrwertsteuer nun jedoch bei jedem Wechsel des Steuerschuldners auf den gesamten Honorarbetrag (also einschlie\u00dflich der Anzahlung) berechnet, nicht nur auf den Restbetrag Menge. Der Mehrwertsteuerzahler, der die Mehrwertsteuer auf eine Anzahlung berechnet hat, muss die berechnete Mehrwertsteuer reduzieren, und der Anzahlungszahler muss die abgezogene vorherige Steuer korrigieren.<\/p>\n<p>Die neuen Regelungen gelten auch dann, wenn der Umsatz mit Waren oder Dienstleistungen, f\u00fcr den eine Anzahlung geleistet wurde, am 31. Januar endet und der Umsatz ab dem 01. Februar get\u00e4tigt wurde.<\/p>\n<p>Wenn also der Steuerschuldner f\u00fcr die erhaltene Anzahlung der Empf\u00e4nger der Anzahlung war und er auf dieser Grundlage die Mehrwertsteuer berechnet und eine Anzahlungsrechnung mit Mehrwertsteuer ausgestellt hat und sich zum Zeitpunkt des Umsatzes der Steuerschuldner ge\u00e4ndert hat gelten aus Sicht des Anzahlungsempf\u00e4ngers und des Anzahlungszahlers folgende Regelungen:<\/p>\n<h2>Der Umsatzsteuerzahler, der den Umsatz get\u00e4tigt hat<\/h2>\n<ul>\n<li>Ausstellung einer Rechnung ohne berechnete Mehrwertsteuer, in der der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlage ohne Mehrwertsteuer aufgef\u00fchrt ist;<\/li>\n<li>Storniert die Vorauszahlungsrechnung und korrigiert die berechnete Mehrwertsteuer, wenn dem Mehrwertsteuerzahler ein Dokument vorliegt, aus dem hervorgeht, dass der Empf\u00e4nger von Waren und Dienstleistungen die vorherige Steuer korrigiert hat, d. h. dass er die vorherige Steuer nicht auf der Grundlage der Anzahlungsrechnung verwendet hat ;<\/li>\n<\/ul>\n<h2>Der Empf\u00e4nger von Waren und Dienstleistungen<\/h2>\n<ul>\n<li>Berechnet die Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag der Transaktion;<\/li>\n<li>Korrigiert die bisherige Steuer, wenn er die bisherige Umsatzsteuer aufgrund der Anzahlungsrechnung verwendet hat und ein Dokument (Best\u00e4tigung) dar\u00fcber vorlegt.<\/li>\n<\/ul>\n<h2>Der Steuerschuldner wechselt in zwei F\u00e4llen<\/h2>\n<ul>\n<li>Wenn die Anzahlung f\u00fcr einen Umsatz geleistet wird, der nicht als Umsatz im Baubereich gilt, weil die Wertschwellenbedingung zum Zeitpunkt der Anzahlung nicht erf\u00fcllt war, diese Bedingung aber sp\u00e4ter, zum Zeitpunkt des Umsatzes, erf\u00fcllt war;<\/li>\n<li>Wenn sich der Empf\u00e4nger von Waren oder Dienstleistungen nach Anzahlung im Mehrwertsteuersystem registriert (Ums\u00e4tze, f\u00fcr die der Steuerpflichtige den Empf\u00e4nger von Waren und Dienstleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 10 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes vorgeschrieben hat).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ab dem 1. 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