Die griechischen Behörden haben in der elektronischen Sofortmitteilung der zuständigen Experten angekündigt, dass Griechenland ab dem 3. Mai 2023 Ansässigkeitsbescheinigungen (im Folgenden: BES) nur noch in elektronischer Form ausstellen wird.

Die genannten elektronischen Aufenthaltsbescheinigungen (für die interessierte natürliche und juristische Personen (sowie andere juristische Personen), d.h. deren gesetzliche Vertreter, Anträge ausschließlich über die spezielle Plattform (myAADE) der griechischen Steuerbehörde stellen können)

Bitte beachten Sie, dass die griechischen Behörden in Zukunft die Ansässigkeit ihrer Gebietsansässigen nicht mehr anhand des von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates vorgeschriebenen Formulars (im konkreten Fall: Formular POR-2 der Republik Serbien) überprüfen werden.

Die Finanzverwaltung wurde über die oben genannten Änderungen informiert.

Um die Gültigkeit der erhaltenen Bescheinigung zu überprüfen, ist es notwendig, sich mit dem Finanzministerium (Sektion Steuersystem – Gruppe für die Vermeidung der Doppelbesteuerung) in Verbindung zu setzen (falls der Steuerpflichtige – inländischer Einkommensbezieher – dies für zweckmäßig erachtet).