Die häufigsten Fehler in elektronischen Rechnungen, die mit SEF erstellt werden und sich auf die Empfängerdaten beziehen, sind folgende:

  • Die Rechnung muss Informationen über den Absender und den Empfänger der Rechnung enthalten,
  • Der Name ist ein charakteristischer Teil des Firmennamens und muss sich von ähnlichen Firmennamen unterscheiden,
  • Die abgekürzte Firma muss den Namen, die Rechtsform und den Sitz des Unternehmens enthalten.

Wie steht das Finanzministerium dazu?

Das Finanzministerium ist der Ansicht, dass eine Rechnung, die von einem Umsatzsteuerzahler ausgestellt wurde, der neben anderen obligatorischen Angaben auch den Firmennamen, den abgekürzten Firmennamen oder nur den Namen dieses Unternehmens, d. h. des Unternehmens, an das die Rechnung ausgestellt wurde, enthält, als Rechnung gilt, aufgrund derer der Steuerpflichtige – der Empfänger – zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn die anderen im Gesetz genannten Bedingungen erfüllt sind.

Nach Auffassung des Finanzministeriums gilt eine Rechnung, auf der der Name des Leistungsempfängers nicht mit dem Namen der Agentur für Unternehmensregister und Registrierungsantrag (Formular EPPDV) übereinstimmt, nicht als gültige Rechnung im Sinne des Gesetzes, was bedeutet, dass der Leistungsempfänger das Recht auf Vorsteuerabzug für erworbene Waren oder erhaltene Dienstleistungen nicht ausüben kann.

Falsche Bezeichnung der Rechtsform in dem Teil der Rechnung, der sich auf den Namen des MwSt.-Zahlers bezieht – wenn der Rechnungsempfänger aufgrund einer Änderung der Rechtsform des Unternehmens eine falsche Bezeichnung der Rechtsform angibt (z.B. “d.o.o.” statt “a.d.”), hat ein solcher Mangel nach Ansicht des Finanzministeriums keine Auswirkungen auf das Recht auf Vorsteuerabzug.

Auch bei Schreibfehlern in der Rechnungsbezeichnung in dem Teil, der sich auf den Namen des Mehrwertsteuerpflichtigen – des Rechnungsausstellers – bezieht, ist das Finanzministerium der Ansicht, dass es sich um einen Mangel handelt, der keine Grundlage für die Anfechtung des Rechts auf Vorsteuerabzug darstellt.

Das Finanzministerium ist der Auffassung, dass die Angabe der Anschrift auf der Rechnung, die nicht den Ort, sondern nur die Gemeinde als Anschrift des Rechnungsausstellers enthält, einen Mangel darstellt, der das Recht des Steuerpflichtigen – des Rechnungsempfängers – auf Vorsteuerabzug nicht berührt. Enthält die Anschrift jedoch keine Hausnummer, gilt sie als unvollständig, was zur Versagung des Vorsteuerabzugsrechts führen kann.

Änderung des Firmensitzes

Es ist wichtig zu wissen, dass, wenn der Rechnungsaussteller die Adresse seines Firmensitzes ändert, die von ihm ausgestellten Rechnungen kein Problem für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug darstellen, selbst wenn er fälschlicherweise die ursprüngliche Adresse angibt.

Welche Angaben muss die Rechnung enthalten?

Um das Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen zu können, muss die Rechnung die korrekten Angaben zum Namen des Rechnungsausstellers und des Rechnungsempfängers, die korrekte Angabe der Rechtsform (außer bei Änderung der Rechtsform), den korrekten Namen der Straße und den Ort des Firmensitzes enthalten.