Das Regelwerk für die elektronische Rechnungsstellung (im Folgenden: Regelwerk) wurde veröffentlicht und tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

Das Regelwerk regelt insbesondere bestimmte Fragen bzw. Lösungen:

  • Methode und Verfahren für die Registrierung und den Zugang zum System der elektronischen Rechnungsstellung,
  • die Art und Weise des Zugangs und der Nutzung des Systems der elektronischen Rechnungsstellung,
  • die Art und Weise der Anwendung der Standards für die elektronische Rechnungsstellung
  • die Mindestelemente der elektronischen Rechnung, die für ihre Verarbeitung durch das System erforderlich sind,
  • die Fälle, in denen bestimmte Elemente der elektronischen Rechnung weggelassen werden können, sowie die Fälle, in denen zusätzliche Elemente erforderlich sind. Auf der Grundlage anderer Vorschriften, die die Ausstellung bestimmter Arten von Rechnungen und Formularen sowie die Art und Weise der Übermittlung von Begleitdokumenten und anderen Dokumenten über das System für elektronische Rechnungen regeln,
  • die Technik und das Verfahren für die elektronische Erfassung der Mehrwertsteuerberechnung in einem elektronischen Rechnungssystem,
  • das Vorgehen bei vorübergehender Nichtverfügbarkeit des elektronischen Rechnungssystems
  • die Verwendung der Daten aus dem elektronischen Rechnungssystem
  • die Funktionsweise des zentralen Informationsmittlers.

Die wichtigsten Neuerungen der Verordnung

Die wichtigsten Neuerungen des Regelwerks sind die Definition der Bestandteile einer elektronischen Rechnung, die Erstellung einer elektronischen Rechnung, die Erstellung eines Ermäßigungsbelegs, die elektronische Erfassung der Mehrwertsteuerberechnungen in den individuellen und kollektiven MwSt.-Aufzeichnungen, der Dateninhalt der elektronischen MwSt.-Aufzeichnungen, die Eintragung der Daten des Ermäßigungsbelegs in das MwSt.-Zusammenfassungsregister und im Falle der Stornierung der elektronischen Rechnung in das MwSt.-Zusammenfassungsregister usw.

Die Übergangsbestimmung und unrichtige Angaben

Die Übergangsbestimmung sieht vor, dass die zuständige Behörde im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 bei den Verfahren zur Überprüfung der Richtigkeit der elektronischen MwSt.-Aufzeichnungen im Hinblick darauf, ob die Daten über die in Rechnung gestellte MwSt. in der MwSt.-Zusammenfassung oder in den einzelnen MwSt.-Aufzeichnungen enthalten sind, unrichtig angegebene Daten nicht berücksichtigt, wenn der Gesamtbetrag der aufgezeichneten MwSt. korrekt ist.

Was wird mit der neuen Regelung ungültig?

Mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung verlieren die folgenden Verordnungen ihre Gültigkeit:

  • Verordnung über die Methode und das Verfahren der Registrierung für den Zugang zum System der elektronischen Rechnungsstellung, über die Methode des Zugangs und der Nutzung des Systems der elektronischen Rechnungsstellung und über die Methode der Nutzung der im System der elektronischen Rechnungsstellung verfügbaren Daten (“Amtsblatt der RS”, Nr. 69/2021, 132/2021 und 46/ 2022),
  • Verordnung über die Elemente der elektronischen Rechnung, die Form und die Art und Weise der Übermittlung von Belegen und anderen Dokumenten über das System der elektronischen Rechnung, die Art und Weise der elektronischen Erfassung der Mehrwertsteuerberechnung im System der elektronischen Rechnung und die Art und Weise der Anwendung der Normen für die elektronische Rechnungsstellung (“Amtsblatt der RS”, Nr. 69/2021, 132/2021 und 46/2022),
  • -Verordnung über das Verfahren des zentralen Informationsvermittlers (“Amtsblatt der RS”, Nr. 69/2021 und 132/2021).